Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. September 2001, AZ 2 b Vr 3281/01-160, wurde Maria P***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil sie unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes Taten begangen hatte, die ihr, wäre sie zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Ab... mehr lesen...
Norm: StPO §134StPO §226StPO §275StPO §281 ABs1 Z4 BStPO §281 Abs1 Z9 litbStPO §430 Abs5
Rechtssatz: Der Begriff "Prozessfähigkeit", der die Fähigkeit meint, Prozesshandlungen entweder persönlich oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen, ist ein zivilrechtlicher. Er ist von der strafprozessualen Verhandlungsfähigkeit, also der mit Blick auf die körperliche und geistige Verfassung zu beurteilenden Fähigkeit, dem Verlauf d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oleg H***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 23. August 1999 in Grimmenstein unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) Handlungen begangen hat, die geeignet waren, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, indem er unter offener Tuberkulose leidend sich weigerte, sich behandeln zu ... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs5
Rechtssatz: Durchführung des Gerichtstages ohne Benachrichtigung des betroffenen Untergebrachten möglich. Entscheidungstexte 10 Os 59/79 Entscheidungstext OGH 03.10.1979 10 Os 59/79 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101687 Dokumentnummer JJR_19791003_OGH0... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs5
Rechtssatz: Bei Durchführung der Hauptverhandlung in (teilweiser) Abwesenheit gemäß § 430 Abs 5 StPO ist nicht gemäß § 250 StPO vorzugehen. Verstöße gegen § 430 Abs 5 StPO stehen unter keiner ausdrücklichen Nichtigkeitssanktion. Entscheidungstexte 10 Os 59/79 Entscheidungstext OGH 03.10.1979 10 Os 59/79 10 Os 7... mehr lesen...
Norm: StPO §275StPO §281 Abs1 Z4 BStPO §430 Abs5
Rechtssatz: Die "Beteiligungsunfähigkeit" nach § 430 Abs 5 StPO ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die "Verhandlungsunfähigkeit", denn die bloße Unfähigkeit, dem Gang der Verhandlung sachgemäß zu folgen, fällt nicht darunter. Entscheidungstexte 13 Os 45/77 Entscheidungstext OGH 22.04.1977 13 Os 45/77 Veröff: EvBl 1977/254 S ... mehr lesen...
Norm: StPO §430 Abs5
Rechtssatz: Nur ein Zustand des Betroffenen, bei dem die Durchführung der Verhandlung aus äußeren Gründen technisch ausgeschlossen oder mit dem Ansehen der Rechtsprechung in der Öffentlichkeit unvereinbar wäre, schließt die Beteiligung aus. Entscheidungstexte 13 Os 45/77 Entscheidungstext OGH 22.04.1977 13 Os 45/77 Veröff: EvBl 1977/254 S 610 ... mehr lesen...