Norm
StPO §430 Abs5Rechtssatz
Nur ein Zustand des Betroffenen, bei dem die Durchführung der Verhandlung aus äußeren Gründen technisch ausgeschlossen oder mit dem Ansehen der Rechtsprechung in der Öffentlichkeit unvereinbar wäre, schließt die Beteiligung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101681Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0130OS00045_7700000_006