Norm
StPO §275Rechtssatz
Die "Beteiligungsunfähigkeit" nach § 430 Abs 5 StPO ist an strengere Voraussetzungen geknüpft als die "Verhandlungsunfähigkeit", denn die bloße Unfähigkeit, dem Gang der Verhandlung sachgemäß zu folgen, fällt nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0098974Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020