TE OGH 2000/8/1 11Os66/00

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Veröffentlicht am 01.08.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Unterbringungssache des Oleg H***** nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 17. März 2000, GZ 40 Vr 1340/99-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Unterbringungssache des Oleg H***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 17. März 2000, GZ 40 römisch fünf r 1340/99-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oleg H***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 23. August 1999 in Grimmenstein unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) Handlungen begangen hat, die geeignet waren, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, indem er unter offener Tuberkulose leidend sich weigerte, sich behandeln zu lassen und sich insofern der gesundheitlichen Überwachung entzog, als er ohne Erlaubnis sein Isolierzimmer des Landeskrankenhauses Grimmenstein um 13 Uhr verließ und erst wieder um 14,30 Uhr bei der Bushaltestelle in Hochegg von der Gendarmerie aufgegriffen und in die Anstalt zurückgebracht werden konnte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Oleg H***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 23. August 1999 in Grimmenstein unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) Handlungen begangen hat, die geeignet waren, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, indem er unter offener Tuberkulose leidend sich weigerte, sich behandeln zu lassen und sich insofern der gesundheitlichen Überwachung entzog, als er ohne Erlaubnis sein Isolierzimmer des Landeskrankenhauses Grimmenstein um 13 Uhr verließ und erst wieder um 14,30 Uhr bei der Bushaltestelle in Hochegg von der Gendarmerie aufgegriffen und in die Anstalt zurückgebracht werden konnte.

Die dagegen vom Betroffenen erhobene, auf die Gründe der Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen vom Betroffenen erhobene, auf die Gründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Zur Z 3:Zur Ziffer 3 :,

Rechtliche Beurteilung

Zunächst moniert der Beschwerdeführer, dass die Hauptverhandlung zu Unrecht in seiner Abwesenheit durchgeführt und der Sachverständige in Bezug auf diese Maßnahme des Gerichtes nicht in "entsprechender Weise" beigezogen worden sei, um zu klären, ob der Zustand des Betroffenen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung innerhalb angemessener Frist nicht gestatten würde oder von einer solchen Beteiligung eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit zu besorgen wäre.

Hierauf genügt zunächst die Erwiderung, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 430 Abs 5 StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; lediglich Verstöße gegen die Absätze 3 und 4 leg cit sind nichtigkeitsbegründend. Abgesehen davon hat aber der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Univ. Doz. Dr. P***** - dem Beschwerdevorbringen zuwider - deponiert, wegen der unwägbaren Gefährdungen der Umgebung des Betroffenen und der möglichen Verschlechterung seines psychischen Zustands wäre von seinem Transport von der Justizanstalt Josefstadt, Außenstelle Wilhelmshöhe, zum Landesgericht Wr. Neustadt und zurück abzuraten (S 411); diese Schlussfolgerungen hat der Sachverständige zu Beginn der Hauptverhandlung am 17. März 2000 auch auf die mögliche Durchführung der Hauptverhandlung in der erwähnten Justizanstalt ausgedehnt (S 439).Hierauf genügt zunächst die Erwiderung, dass ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 430, Absatz 5, StPO nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; lediglich Verstöße gegen die Absätze 3 und 4 leg cit sind nichtigkeitsbegründend. Abgesehen davon hat aber der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Univ. Doz. Dr. P***** - dem Beschwerdevorbringen zuwider - deponiert, wegen der unwägbaren Gefährdungen der Umgebung des Betroffenen und der möglichen Verschlechterung seines psychischen Zustands wäre von seinem Transport von der Justizanstalt Josefstadt, Außenstelle Wilhelmshöhe, zum Landesgericht Wr. Neustadt und zurück abzuraten (S 411); diese Schlussfolgerungen hat der Sachverständige zu Beginn der Hauptverhandlung am 17. März 2000 auch auf die mögliche Durchführung der Hauptverhandlung in der erwähnten Justizanstalt ausgedehnt (S 439).

Der Beschwerdeführer moniert weiters, die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen im Sinn des § 429 Abs 2 Z 2 StPO sei auch deswegen nicht erfolgt, weil dieser zur Frage, ob eine Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB gerechtfertigt sei, nicht Stellung genommen habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten sehr wohl auf die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einweisung in eine Anstalt gemäß § 21 Abs 1 StGB, nämlich Zurechnungsunfähigkeit auf Grund einer paranoiden Psychose (= geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades) und Gefährlichkeitsprognose eingegangen ist (S 97 f).Der Beschwerdeführer moniert weiters, die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen im Sinn des Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO sei auch deswegen nicht erfolgt, weil dieser zur Frage, ob eine Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB gerechtfertigt sei, nicht Stellung genommen habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Sachverständige in seinem Gutachten sehr wohl auf die wesentlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Einweisung in eine Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, nämlich Zurechnungsunfähigkeit auf Grund einer paranoiden Psychose (= geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades) und Gefährlichkeitsprognose eingegangen ist (S 97 f).

Zur Z 5:Zur Ziffer 5 :,

Als Urteilsunvollständigkeit (richtig: Fehlen von Gründen) in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes vermisst der Beschwerdeführer eine Begründung dafür, dass der Betroffene an akuter beidseitiger Lungentuberkulose erkrankt sei. Mit dieser Behauptung ist er aber auf den zweiten Absatz von US 5 zu verweisen: Sowohl auf Grund der dort als Begründung angeführten Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, TBC-Untersuchungs- und Beratungsstelle vom 22. September 1999 (ON 2), des Transferierungsberichtes des NÖ Landeskrankenhauses Grimmenstein-Hochegg vom 23. September 1999 (ON 4), des Aktes 40 E Vr 257/99 des Landesgerichtes Wr.Neustadt und letztlich auch des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P***** ON 15 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an dieser Krankheit leidet.Als Urteilsunvollständigkeit (richtig: Fehlen von Gründen) in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes vermisst der Beschwerdeführer eine Begründung dafür, dass der Betroffene an akuter beidseitiger Lungentuberkulose erkrankt sei. Mit dieser Behauptung ist er aber auf den zweiten Absatz von US 5 zu verweisen: Sowohl auf Grund der dort als Begründung angeführten Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen, TBC-Untersuchungs- und Beratungsstelle vom 22. September 1999 (ON 2), des Transferierungsberichtes des NÖ Landeskrankenhauses Grimmenstein-Hochegg vom 23. September 1999 (ON 4), des Aktes 40 E römisch fünf r 257/99 des Landesgerichtes Wr.Neustadt und letztlich auch des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P***** ON 15 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an dieser Krankheit leidet.

Auch die behauptete Urteilsunvollständigkeit liegt nicht vor, weil das Schöffengericht - erneut den Beschwerdeausführungen zuwider - das Vorbringen des Betroffenen, er sei nicht krank und wieder gesund, sehr wohl festgestellt hat (US 5). Diese Verantwortung wurde aber vom Gericht - dem Sachverständigengutachten (S 97) folgend - als Zeichen einer paranoiden Psychose beurteilt.

Die demnach unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die demnach unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der zwar angemeldeten, aber nicht ausgeführten Berufung.

Anmerkung

E58766 11D00660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00066..0801.000

Dokumentnummer

JJT_20000801_OGH0002_0110OS00066_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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