Norm: StPO §41StPO §42
Rechtssatz: Notwendige Voraussetzung für die Bestellung eines Verteidigers ist - unabhängig von der Bestellungsart (§ 42 Abs 1 oder Abs 2 StPO) - dessen Beigebung, welche allerdings auch konkludent (hier: im Ersuchen um Bestellung gemäß § 42 Abs 2 StPO) erfolgen kann. Die Enthebung eines solcherart bestellten Verteidigers ändert nichts daran, daß die Beigebung eines Verteidigers (hier nach § 41 Abs 3 StPO) weiterhin aufre... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §42
Rechtssatz: Durch eine (vom Gerichtsvorsteher verfügte) Bestellung gemäß § 42 Abs 2 StPO erlischt die (von der Rechtsanwaltskammer) vorangegangene nach § 42 Abs 1 StPO. Entscheidungstexte 13 Os 183/77 Entscheidungstext OGH 22.12.1977 13 Os 183/77 Veröff: EvBl 1978/95 S 272 = JBl 1978,327 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) ... mehr lesen...
Norm: StPO §42
Rechtssatz: Der Verteidiger, dessen Funktion gemäß § 42 Abs 1 StPO zufolge Bestellung eines nach § 42 Abs 2 StPO erlischt, ist davon zu verständigen. Entscheidungstexte 13 Os 183/77 Entscheidungstext OGH 22.12.1977 13 Os 183/77 Veröff: EvBl 1978/95 S 272 = JBl 1978,327 (Liebscher) European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: StPO §42
Rechtssatz: Kein Wiederaufleben der Funktion des gemäß § 42 Abs 1 StPO bestellten Verteidigers, nachdem der gemäß § 42 Abs 2 StPO bestellte wieder enthoben wurde. Entscheidungstexte 13 Os 183/77 Entscheidungstext OGH 22.12.1977 13 Os 183/77 Veröff: EvBl 1978/95 S 272 = JBl 1978/327 (mit kritischer Anmerkung von Liebscher) ... mehr lesen...
Norm: StPO §42
Rechtssatz: Eine Bestellung nach § 42 Abs 2 StPO ist auch möglich, wenn eine solche gemäß § 42 Abs 1 StPO schon erfolgt ist. Entscheidungstexte 13 Os 183/77 Entscheidungstext OGH 22.12.1977 13 Os 183/77 Veröff: EvBl 1978/95 S 272 = JBl 1978,327 (Liebscher) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:197... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §42StPO §43 A
Rechtssatz: Die Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenverteidigers erfolgt - unbeschadet des den Rechtsanwaltskammern zukommenden Benennungsrechtes - durch Entscheidung des Gerichtes. Vor der Zustellung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel auszuführen die Bestellung eines Armenverteidigers erfolgte, ist letzterem, soweit nötig, bekanntzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten wurde. ... mehr lesen...
Norm: StPO §41StPO §42StPO §43 A
Rechtssatz: Ein Armenvertreter wird allein vom Gericht bestellt. Der Vorgang, daß der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der dem § 41 Abs 2 StPO zu entnehmenden Absicht des Gesetzes insbesondere zum Vorteil des Angeklagten einen Wechsel des Armenvertreters tunlichst zu vermeiden - einen anderen Armenvertreter benannte, konnte für sich allein nicht die Bestellung dieses Rechts... mehr lesen...