Begründung: Am 11.2.2003 wurde Rudolf C***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Tagessatz wurde mit EUR 2,-- festgesetzt. Der Auftrag zur Zahlung dieser Geldstrafe wurde dem Verurteilten am 14.4.2003 zugestellt. Mit Beschluss vom 1.5.2003 bewilligte das Erstgericht nach § 409a Abs 2 Z 2 StPO antrag... mehr lesen...
Norm: StPO §409a Abs3
Rechtssatz: Der in Befolgung einer nach § 51 Abs. 3 StGB ergangenen Weisung bedingte stationäre Aufenthalt zur Entzugstherapie ist nicht einer Anhaltung auf behördliche Anordnung gleichzuhalten. Entscheidungstexte 6 Bs 42/05k Entscheidungstext OLG Innsbruck 01.03.2005 6 Bs 42/05k European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Verurteilten ist teilweise im Recht. Vorerst ist der Auffassung des Erstrichters beizupflichten, daß das spätere Urteil, auch wenn eine "Zusatzstrafe" verhängt wurde, einen selbständigen Strafausspruch enthält, für welchen nur für die Strafhöhe die besonderen Vorschriften der §§ 31, 40 StGB gelten (Leukauf-Steininger Komm3 § 31 RN 2; SSt 51/4; EvBl 1986/183 = JBl 1986, 536; 9 Os 128/85). Auch die Zulässigkeit der Umwandlung einer Freiheitss... mehr lesen...
Norm: StPO §409a Abs3
Rechtssatz: Die Ableistung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer ist einer Anhaltung auf behördliche Anordnung nicht gleichzuhalten; die Dauer dieses Dienstes ist in die Aufschubsfrist des § 409a StPO daher einzurechnen. Entscheidungstexte 8 Bs 376/98 Entscheidungstext OLG Linz 05.01.1999 8 Bs 376/98 ... mehr lesen...
Norm: StPO §409a Abs3
Rechtssatz: Eine weitere Anfechtung der im Rechtsmittelverfahren ergangenen Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeß fremd. Entscheidungstexte 11 Os 135/87 Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 135/87 12 Os 125/96 Entscheidungstext OGH 10.10.1996 12 Os 125/96 ... mehr lesen...