TE OGH 1999/1/5 8Bs376/98

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Veröffentlicht am 05.01.1999
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Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden, Dr. Schütz und Dr. Wiesinger über die Beschwerde des R***** H***** gegen den Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 17.11.1998, 25 E Vr 1413/98-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden, Dr. Schütz und Dr. Wiesinger über die Beschwerde des R***** H***** gegen den Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 17.11.1998, 25 E römisch fünf r 1413/98-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

1.) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er lautet:

Gemäß § 409a Abs 1 StPO wird dem Verurteilten R***** H***** zu der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10.9.1998, 25 E Vr 1413/98-7, verhängten Geldstrafe von 140 Tagessätzen a S 150 ein Zahlungsaufschub in der Form gewährt, daß er die Geldstrafe in fünf, unmittelbar aufeinanderfolgenden, am 10. eines jeden Monats fälligen Raten zu je S 4.200, beginnend mit Juni 1999, zu bezahlen hat.Gemäß Paragraph 409 a, Absatz eins, StPO wird dem Verurteilten R***** H***** zu der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 10.9.1998, 25 E römisch fünf r 1413/98-7, verhängten Geldstrafe von 140 Tagessätzen a S 150 ein Zahlungsaufschub in der Form gewährt, daß er die Geldstrafe in fünf, unmittelbar aufeinanderfolgenden, am 10. eines jeden Monats fälligen Raten zu je S 4.200, beginnend mit Juni 1999, zu bezahlen hat.

Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen wird mit der Maßgabe gestattet, daß alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Verurteilte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

Im übrigen wird der Berschwerde nicht Folge gegeben.

2.) Aus Anlaß der Beschwerde wird gemäß § 114 Abs 4 StPO dem Erstrichter eine Entscheidung nach §§ 31a Abs 2 StGB, 410 Abs 1 StPO aufgetragen.2.) Aus Anlaß der Beschwerde wird gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO dem Erstrichter eine Entscheidung nach Paragraphen 31 a, Absatz 2, StGB, 410 Absatz eins, StPO aufgetragen.

Begründung:

Spruch

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 10.9.1998, 25 E Vr 1413/98-7, wurde *****der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 84 Abs 1 StGB unter Anwendung der §§ 5 JGG, 28 Abs 1 StGB, sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 19.3.1998, 25 E Vr 2103/97, zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 140 Tagessätzen a S 150 verurteilt, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 70 Tagen ausgemessen wurde.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 10.9.1998, 25 E römisch fünf r 1413/98-7, wurde *****der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB sowie der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 5, JGG, 28 Absatz eins, StGB, sowie gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 19.3.1998, 25 E römisch fünf r 2103/97, zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 140 Tagessätzen a S 150 verurteilt, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 70 Tagen ausgemessen wurde.

Am 27.10.1998 beantragte H***** Ratenzahlung beginnend ab Juli 1999 bis Mai 2000, mit der Begründung, daß er derzeit seinen Präsenzdienst ableiste und lediglich den "normalen Soldatensold" erhalte. Die vorliegende Verurteilung sei eine Zusatzstrafe zu 24 E Vr 2103/97 LG Linz (Geldstrafe von 100 Tagessätzen a S 70); es liege daher eine "Gesamtstrafe" im Ausmaß von 240 Tagessätzen vor, weshalb der höchstzulässige Zahlungsaufschub bei Zahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zwei Jahre betrage.Am 27.10.1998 beantragte H***** Ratenzahlung beginnend ab Juli 1999 bis Mai 2000, mit der Begründung, daß er derzeit seinen Präsenzdienst ableiste und lediglich den "normalen Soldatensold" erhalte. Die vorliegende Verurteilung sei eine Zusatzstrafe zu 24 E römisch fünf r 2103/97 LG Linz (Geldstrafe von 100 Tagessätzen a S 70); es liege daher eine "Gesamtstrafe" im Ausmaß von 240 Tagessätzen vor, weshalb der höchstzulässige Zahlungsaufschub bei Zahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zwei Jahre betrage.

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem Beschwerdeführer Zahlungsaufschub in der Form gewährt, daß er die Geldstrafe von S 21.000 in drei, am 15. eines jeden Monats fälligen Raten zu je S 5.000, beginnend mit Juni 1999 (somit nach Ableistung des Präzensdienstes), sowie in einer, im September 1999 fälligen Rate zu S 6.000 zu bezahlen hat. In seiner Begründung verwies der Erstrichter darauf, daß die hier zu diskutierende Strafe keine Gesamtstrafe darstelle, sondern das neue Urteil ein selbständiges mit einem selbständigen Strafausspruch sei. Der höchstzulässige Zahlungsaufschub betrage daher gemäß § 409a Abs 2 Z 1 StPO ein Jahr.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde dem Beschwerdeführer Zahlungsaufschub in der Form gewährt, daß er die Geldstrafe von S 21.000 in drei, am 15. eines jeden Monats fälligen Raten zu je S 5.000, beginnend mit Juni 1999 (somit nach Ableistung des Präzensdienstes), sowie in einer, im September 1999 fälligen Rate zu S 6.000 zu bezahlen hat. In seiner Begründung verwies der Erstrichter darauf, daß die hier zu diskutierende Strafe keine Gesamtstrafe darstelle, sondern das neue Urteil ein selbständiges mit einem selbständigen Strafausspruch sei. Der höchstzulässige Zahlungsaufschub betrage daher gemäß Paragraph 409 a, Absatz 2, Ziffer eins, StPO ein Jahr.

Text

Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Verurteilten ist teilweise im Recht.

Vorerst ist der Auffassung des Erstrichters beizupflichten, daß das spätere Urteil, auch wenn eine "Zusatzstrafe" verhängt wurde, einen selbständigen Strafausspruch enthält, für welchen nur für die Strafhöhe die besonderen Vorschriften der §§ 31, 40 StGB gelten (Leukauf-Steininger Komm3 § 31 RN 2; SSt 51/4; EvBl 1986/183 = JBl 1986, 536; 9 Os 128/85). Auch die Zulässigkeit der Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach § 37 StGB richtet sich ausschließlich nach dem Ausmaß der Zusatzstrafe und nicht nach dem der (hypothetischen) "Gesamtstrafe". Ebenso wird die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht nach §§ 43, 43a Abs 3 oder 4 StGB bei Verhängung einer Zusatz-Freiheitsstrafe nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Strafen-Summe die im Gesetz normierte Obergrenze von zwei bzw drei Jahren übersteigt. Recht besehen befindet sich ein zu einer Zusatzstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen Verurteilter in der gleichen Lage wie ein sonst zu einer - in keinem Zusammenhang nach §§ 31, 40 StGB zu irgendeiner Vor-Verurteilung stehenden - Geldstrafe im selben Ausmaß Verurteilter, der sich gleichfalls nicht dadurch beschwert erachten kann, daß ihm keine strengere, den zeitlichen Voraussetzungen des § 409a Abs 2 Z 2 StPO genügende Strafe auferlegt wurde (vgl hiezu EvBl 1989/86 = RZ 1989/47 mwN). Unabhängig davon ist darin zu erinnern, daß dem Beschwerdeführer auch zu 25 E Vr 2103/97 LG Linz bereits mit Beschluß vom 15.5.1998 die Bezahlung dieser Geldstrafe in zwölf Monatsraten bewilligt worden war (25 E Vr 2103/97-33).Vorerst ist der Auffassung des Erstrichters beizupflichten, daß das spätere Urteil, auch wenn eine "Zusatzstrafe" verhängt wurde, einen selbständigen Strafausspruch enthält, für welchen nur für die Strafhöhe die besonderen Vorschriften der Paragraphen 31,, 40 StGB gelten (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 31, RN 2; SSt 51/4; EvBl 1986/183 = JBl 1986, 536; 9 Os 128/85). Auch die Zulässigkeit der Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach Paragraph 37, StGB richtet sich ausschließlich nach dem Ausmaß der Zusatzstrafe und nicht nach dem der (hypothetischen) "Gesamtstrafe". Ebenso wird die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht nach Paragraphen 43,, 43a Absatz 3, oder 4 StGB bei Verhängung einer Zusatz-Freiheitsstrafe nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die Strafen-Summe die im Gesetz normierte Obergrenze von zwei bzw drei Jahren übersteigt. Recht besehen befindet sich ein zu einer Zusatzstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen Verurteilter in der gleichen Lage wie ein sonst zu einer - in keinem Zusammenhang nach Paragraphen 31,, 40 StGB zu irgendeiner Vor-Verurteilung stehenden - Geldstrafe im selben Ausmaß Verurteilter, der sich gleichfalls nicht dadurch beschwert erachten kann, daß ihm keine strengere, den zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 409 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO genügende Strafe auferlegt wurde vergleiche hiezu EvBl 1989/86 = RZ 1989/47 mwN). Unabhängig davon ist darin zu erinnern, daß dem Beschwerdeführer auch zu 25 E römisch fünf r 2103/97 LG Linz bereits mit Beschluß vom 15.5.1998 die Bezahlung dieser Geldstrafe in zwölf Monatsraten bewilligt worden war (25 E römisch fünf r 2103/97-33).

Rechtliche Beurteilung

Das Beschwerdegericht vermag sich nicht der vom Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 12.3.1991, 8 Bs 62/91, vertretenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach die Ableistung des militärischen Präsenzdiensts, zu der ein Wehrpflichtiger kraft Gesetzes verhalten ist und durch das Militärkommando bei sonstigen Zwangsfolgen aufgefordert wird, einer Anhaltung durch behördliche Anordnung jedenfalls gleichzustellen sei, sodaß die Dauer des Grundwehrdiensts gemäß § 409a Abs 3 1. Satz StPO in die Aufschubsfristen des § 409a Abs 2 StPO nicht einzurechnen wäre (vgl auch Bertel Strafprozeßrecht4 Rz 884). Wenngleich das Gesetz nicht ausdrücklich definiert, was unter einer "Anhaltung auf behördliche Anordnung" zu verstehen ist, kann darunter nach dem Verständnis des StGB (vgl hiezu §§ 39 Abs 2, 49, 60 Abs 2 Z 3; die vom OLG Innsbruck vertretene Rechtsauffassung würde in den hier angeführten Fällen sogar zu einer Schlechterstellung von Grundwehrdienern führen, da Zeiten, in denen der Betreffende auf behördliche Anordnung - diesfalls also auch als Präsenzdiener angehalten wurde, in die Rückfallsverjährung, Probezeitberechnung und die Frist für die Vollstreckungsverjährung nicht einzurechnen seien, wobei ein sachlicher Grund für eine Differenzierung in der Auslegung des erwähnten Begriffes "Anhaltung auf behördliche Anordnung" - einmal gleich einer Haft, das andere Mal auch außerhalb einer Zernierung - nicht erkennbar ist) aber auch der StPO (§§ 174 Abs 3, 177 Abs 2 und 4, 429 Abs 4 und 452 Z 1a) im Ergebnis nur eine freiheitsbeschränkende Maßnahme der Behörde gemeint sein, die primär auf die Beschränkung der Freiheit gerichtet war (vgl hiezu auch Ermacora "Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte" S 221:Das Beschwerdegericht vermag sich nicht der vom Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 12.3.1991, 8 Bs 62/91, vertretenen Rechtsauffassung anzuschließen, wonach die Ableistung des militärischen Präsenzdiensts, zu der ein Wehrpflichtiger kraft Gesetzes verhalten ist und durch das Militärkommando bei sonstigen Zwangsfolgen aufgefordert wird, einer Anhaltung durch behördliche Anordnung jedenfalls gleichzustellen sei, sodaß die Dauer des Grundwehrdiensts gemäß Paragraph 409 a, Absatz 3, 1. Satz StPO in die Aufschubsfristen des Paragraph 409 a, Absatz 2, StPO nicht einzurechnen wäre vergleiche auch Bertel Strafprozeßrecht4 Rz 884). Wenngleich das Gesetz nicht ausdrücklich definiert, was unter einer "Anhaltung auf behördliche Anordnung" zu verstehen ist, kann darunter nach dem Verständnis des StGB vergleiche hiezu Paragraphen 39, Absatz 2,, 49, 60 Absatz 2, Ziffer 3 ;, die vom OLG Innsbruck vertretene Rechtsauffassung würde in den hier angeführten Fällen sogar zu einer Schlechterstellung von Grundwehrdienern führen, da Zeiten, in denen der Betreffende auf behördliche Anordnung - diesfalls also auch als Präsenzdiener angehalten wurde, in die Rückfallsverjährung, Probezeitberechnung und die Frist für die Vollstreckungsverjährung nicht einzurechnen seien, wobei ein sachlicher Grund für eine Differenzierung in der Auslegung des erwähnten Begriffes "Anhaltung auf behördliche Anordnung" - einmal gleich einer Haft, das andere Mal auch außerhalb einer Zernierung - nicht erkennbar ist) aber auch der StPO (Paragraphen 174, Absatz 3,, 177 Absatz 2 und 4, 429 Absatz 4 und 452 Ziffer eins a,) im Ergebnis nur eine freiheitsbeschränkende Maßnahme der Behörde gemeint sein, die primär auf die Beschränkung der Freiheit gerichtet war vergleiche hiezu auch Ermacora "Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte" S 221:

"Die Anhaltung selbst ist der faktische Zustand des in der Freizügigkeit Behinderns, um zu verwahren"). Die Absolvierung des Präsenzdiensts ist hingegen lediglich Folge des im Art 9a B-VG normierten Systems der allgemeinen Wehrpflicht und hat mit "Anhaltung" im angeführten Sinn nichts zu tun (vgl auch die vollkommen verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Wehrpflicht einerseits, die Haft im weiteren Sinn andererseits: Art 9a Abs 3 B-VG, §§ 1, 38 WG gegenüber etwa §§ 180 Abs 2, 429 Abs 4 StPO; zur Verschiedenartigkeit der Zielsetzung s. insbes. § 20 StVG). Die Bestimmung des § 409a Abs 3 1. Satz StPO wird daher durch die Ableistung des Präsenzdiensts nicht aktualisiert."Die Anhaltung selbst ist der faktische Zustand des in der Freizügigkeit Behinderns, um zu verwahren"). Die Absolvierung des Präsenzdiensts ist hingegen lediglich Folge des im Artikel 9 a, B-VG normierten Systems der allgemeinen Wehrpflicht und hat mit "Anhaltung" im angeführten Sinn nichts zu tun vergleiche auch die vollkommen verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Wehrpflicht einerseits, die Haft im weiteren Sinn andererseits: Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG, Paragraphen eins,, 38 WG gegenüber etwa Paragraphen 180, Absatz 2,, 429 Absatz 4, StPO; zur Verschiedenartigkeit der Zielsetzung s. insbes. Paragraph 20, StVG). Die Bestimmung des Paragraph 409 a, Absatz 3, 1. Satz StPO wird daher durch die Ableistung des Präsenzdiensts nicht aktualisiert.

Der Beschwerde konnte daher nur insoweit ein teilweiser Erfolg beschieden sein, als die vom Erstgericht beabsichtigte Einräumung der höchstzulässige Aufschubsfrist erst im Oktober 1999 endet, was nach Ableistung des Präsenzdienstes im Mai 1999 die Bezahlung der Geldstrafe in fünf Raten a S 4.200 ermöglicht. Der Zahlungsauftrag an R***** H***** wurde nämlich am 14.10.1998 (postalisch) hinterlegt. Die einjährige Aufschubsfrist endet daher unter Berücksichtigung der (14-tägigen) Zahlungsfrist erst am 28.10.1999 (vgl hiezu Mayerhofer, StPO4, E 7 zu § 409a).Der Beschwerde konnte daher nur insoweit ein teilweiser Erfolg beschieden sein, als die vom Erstgericht beabsichtigte Einräumung der höchstzulässige Aufschubsfrist erst im Oktober 1999 endet, was nach Ableistung des Präsenzdienstes im Mai 1999 die Bezahlung der Geldstrafe in fünf Raten a S 4.200 ermöglicht. Der Zahlungsauftrag an R***** H***** wurde nämlich am 14.10.1998 (postalisch) hinterlegt. Die einjährige Aufschubsfrist endet daher unter Berücksichtigung der (14-tägigen) Zahlungsfrist erst am 28.10.1999 vergleiche hiezu Mayerhofer, StPO4, E 7 zu Paragraph 409 a,).

Da der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl vom 31.3.1998 mit Einrückungsdatum 28.9.1998 vorgelegt hat und behauptet, noch bis Mai 1999 den Präsenzdienst zu absolvieren, wäre das Erstgericht aber aufgrund der Bestimmung des § 410 Abs 1 StPO zur Durchführung von Erhebungen dahin verpflichtet gewesen, ob sich dadurch iSd § 31a Abs 2 StGB nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechterten. Anhaltspunkte hiefür ergeben sich durchaus aus den in der gekürzten Urteilsausfertigung festgehaltenen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, wonach dieser (im Urteilszeitpunkt) über ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000 (14 x jährlich) zuzüglich eines monatlichen Trinkgelds von S 2.000 verfügte, während Grundwehrdiener als Einkommen derzeit monatlich ca S 3.000 beziehen. Gemäß § 114 Abs 4 StPO (vgl SSt 56/41) war der Mangel an erstrichterlicher (spruchgemäßer) Behandlung dieses Problems von Amts wegen aufzugreifen und dem Erstrichter die Beschlußfassung nach §§ 31a Abs 2 StGB, 410 Abs 1 StPO - nach allfälliger Verfahrensergänzung - aufzutragen.Da der Beschwerdeführer den Einberufungsbefehl vom 31.3.1998 mit Einrückungsdatum 28.9.1998 vorgelegt hat und behauptet, noch bis Mai 1999 den Präsenzdienst zu absolvieren, wäre das Erstgericht aber aufgrund der Bestimmung des Paragraph 410, Absatz eins, StPO zur Durchführung von Erhebungen dahin verpflichtet gewesen, ob sich dadurch iSd Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechterten. Anhaltspunkte hiefür ergeben sich durchaus aus den in der gekürzten Urteilsausfertigung festgehaltenen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers, wonach dieser (im Urteilszeitpunkt) über ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000 (14 x jährlich) zuzüglich eines monatlichen Trinkgelds von S 2.000 verfügte, während Grundwehrdiener als Einkommen derzeit monatlich ca S 3.000 beziehen. Gemäß Paragraph 114, Absatz 4, StPO vergleiche SSt 56/41) war der Mangel an erstrichterlicher (spruchgemäßer) Behandlung dieses Problems von Amts wegen aufzugreifen und dem Erstrichter die Beschlußfassung nach Paragraphen 31 a, Absatz 2, StGB, 410 Absatz eins, StPO - nach allfälliger Verfahrensergänzung - aufzutragen.

Oberlandesgericht Linz, Abt. 8

Anmerkung

EL00068 08B03768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1999:0080BS00376.98.0105.000

Dokumentnummer

JJT_19990105_OLG0459_0080BS00376_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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