RS OGH 1999/1/5 8Bs376/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.1999
beobachten
merken

Norm

StPO §409a Abs3

Rechtssatz

Die Ableistung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer ist einer Anhaltung auf behördliche Anordnung nicht gleichzuhalten; die Dauer dieses Dienstes ist in die Aufschubsfrist des § 409a StPO daher einzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1999:RL0000036

Dokumentnummer

JJR_19990105_OLG0459_0080BS00376_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten