Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Rudolf C ***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.1.2005, GZl. 22 Hv 163/02y-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch seinen 6. Senat in der Strafsache gegen Rudolf C ***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.1.2005, GZl. 22 Hv 163/02y-35, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und der neuerliche Antrag des Verurteilten Rudolf C***** vom 28.12.2004 auf weiteren Aufschub der Restgeldstrafe durch Entrichtung in Raten a b g e w i e s e n .
Text
Begründung:
Am 11.2.2003 wurde Rudolf C***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Tagessatz wurde mit EUR 2,-- festgesetzt. Der Auftrag zur Zahlung dieser Geldstrafe wurde dem Verurteilten am 14.4.2003 zugestellt. Mit Beschluss vom 1.5.2003 bewilligte das Erstgericht nach § 409a Abs 2 Z 2 StPO antragsgemäß die Abstattung dieser Geldstrafe in 16 Raten beginnend mit 1.5.2003. Bis 28.11.2003 entrichtete der Verurteilte lediglich 4 der 7 fälligen Raten, sodass zwingend Terminsverlust nach § 409a Abs 4 StPO eintrat.Am 11.2.2003 wurde Rudolf C***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Tagessatz wurde mit EUR 2,-- festgesetzt. Der Auftrag zur Zahlung dieser Geldstrafe wurde dem Verurteilten am 14.4.2003 zugestellt. Mit Beschluss vom 1.5.2003 bewilligte das Erstgericht nach Paragraph 409 a, Absatz 2, Ziffer 2, StPO antragsgemäß die Abstattung dieser Geldstrafe in 16 Raten beginnend mit 1.5.2003. Bis 28.11.2003 entrichtete der Verurteilte lediglich 4 der 7 fälligen Raten, sodass zwingend Terminsverlust nach Paragraph 409 a, Absatz 4, StPO eintrat.
Dem am 23.12.2003 mit der Begründung, er absolviere eine Entzugsbehandlung, gestellten Antrag von Rudolf C***** auf weiteren Strafaufschub stimmte der öffentliche Ankläger zu, worauf das Erstgericht - ungeachtet des Terminsverlustes - mit Beschluss vom 2.2.2004 die Zahlung der Restgeldstrafe in 10 Raten ab 1.7.2004 bewilligte.
Am 20.3.2004 wurde Rudolf C***** vom Landesgericht Innsbruck zu 23 Hv 46/04b zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er befand sich in diesem Verfahren bereits vom 29.1.2004 bis 30.1.2004 und sodann ununterbrochen ab 31.1.2004 in (Untersuchungs-)Haft. Seinem am 23.6.2004 gestellten Antrag auf weiteren Aufschub der Geldstrafe gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29.6.2004 dahin Folge, dass er die Restgeldstrafe in 10 Monatsraten beginnend mit 1.3.2005 entrichten könne. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Das Erstgericht ging nach seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass Rudolf C***** die Freiheitsstrafe von einem Jahr im Verfahren 23 Hv 46/04b des Landesgerichtes Innsbruck am 30.1.2005 verbüßt haben werde. Tatsächlich bewilligte aber das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27.10.2004 dem Verurteilten in Stattgebung dessen Beschwerde die bedingte Entlassung zum 28.10.2004 mit der Maßgabe, dass er sich entsprechend seinem Einverständnis gemäß §§ 50 Abs 1, 51 Abs 3 StGB einer stationären Entzugstherapie unterwerfe. Am 28.12.2004 beantragte der Verurteilte einen weiteren Aufschub der Geldstrafe, weil er sich noch zumindest bis Ende Mai 2005 zur stationären Drogentherapie in M***** aufhalte. Diesem Antrag gab das Landesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.1.2005 Folge und bewilligte dem Verurteilten die Abstattung der Restgeldstrafe in 12 Monatsraten beginnend mit 1.7.2005. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Erstgericht aus, dass es dem Antragsteller, der auf gerichtliche Anordnung eine Drogentherapie absolviere, gleich einem Strafgefangenen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Dauer der Therapie als "Zeit behördlicher Anhaltung" im Sinne des § 409a Abs 3 StPO anzusehen sei.Am 20.3.2004 wurde Rudolf C***** vom Landesgericht Innsbruck zu 23 Hv 46/04b zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Er befand sich in diesem Verfahren bereits vom 29.1.2004 bis 30.1.2004 und sodann ununterbrochen ab 31.1.2004 in (Untersuchungs-)Haft. Seinem am 23.6.2004 gestellten Antrag auf weiteren Aufschub der Geldstrafe gab das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 29.6.2004 dahin Folge, dass er die Restgeldstrafe in 10 Monatsraten beginnend mit 1.3.2005 entrichten könne. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Das Erstgericht ging nach seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass Rudolf C***** die Freiheitsstrafe von einem Jahr im Verfahren 23 Hv 46/04b des Landesgerichtes Innsbruck am 30.1.2005 verbüßt haben werde. Tatsächlich bewilligte aber das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 27.10.2004 dem Verurteilten in Stattgebung dessen Beschwerde die bedingte Entlassung zum 28.10.2004 mit der Maßgabe, dass er sich entsprechend seinem Einverständnis gemäß Paragraphen 50, Absatz eins,, 51 Absatz 3, StGB einer stationären Entzugstherapie unterwerfe. Am 28.12.2004 beantragte der Verurteilte einen weiteren Aufschub der Geldstrafe, weil er sich noch zumindest bis Ende Mai 2005 zur stationären Drogentherapie in M***** aufhalte. Diesem Antrag gab das Landesgericht Innsbruck mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.1.2005 Folge und bewilligte dem Verurteilten die Abstattung der Restgeldstrafe in 12 Monatsraten beginnend mit 1.7.2005. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Erstgericht aus, dass es dem Antragsteller, der auf gerichtliche Anordnung eine Drogentherapie absolviere, gleich einem Strafgefangenen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb die Dauer der Therapie als "Zeit behördlicher Anhaltung" im Sinne des Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO anzusehen sei.
Der öffentliche Ankläger tritt dieser Rechtsansicht in seiner Beschwerde entgegen und begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Weise, dass Rudolf C***** die Entrichtung der Restgeldstrafe lediglich in 10 Monatsraten beginnend mit 1.3.2005 bewilligt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Der angefochtene Beschluss missachtet die aus dem Grunde des § 409a Abs 4 StPO ex lege eingetretene Wirkung des Terminsverlustes, nach der infolge der sofortigen Fälligkeit aller noch aushaftender Teilbeträge ein Aufschub nicht mehr möglich ist (Lässig WK § 409a Rz 8).Der angefochtene Beschluss missachtet die aus dem Grunde des Paragraph 409 a, Absatz 4, StPO ex lege eingetretene Wirkung des Terminsverlustes, nach der infolge der sofortigen Fälligkeit aller noch aushaftender Teilbeträge ein Aufschub nicht mehr möglich ist (Lässig WK Paragraph 409 a, Rz 8).
Im Übrigen bekämpft die Beschwerde zu Recht die dargestellte Rechtsansicht des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss. § 409a Abs 3 StPO bestimmt, dass in die gewährte Aufschubsfrist Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet werden. Der Begriff behördlich angeordnete Anhaltung findet sich im materiellen Recht in den §§ 23 Abs 4, 39 Abs 2, 46 Abs 4, 49 sowie 60 Abs 2 Z 3 StGB. Die behördlich angeordnete Anhaltung beschränkt den davon Betroffenen in der körperlichen Bewegungsfreiheit derart, dass es ihm unmöglich gemacht wird, den Aufenthalt nach freiem Willen zu verändern. Als Zeiten solcher Anhaltung kommen gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Strafhaft, Auslieferungshaft, Schubhaft nach § 41 FrG, Haft infolge von Beuge- und Ordnungsstrafen (vgl §§ 160, 233, 235 StPO; §§ 220 ZPO; §§ 78, 360 EO) und die strafgerichtlich angeordnete (vorläufige) Unterbringung nach §§ 429 ff StPO wie auch die Unterbringung nach dem UbG in Betracht. Entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 8 Bs 92/91 (Mayerhofer StPO5 E 10b) ist die Ableistung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer nicht einer Anhaltung auf behördliche Anordnung gleichzusetzen (OLG Linz 8 Bs 376/98 = RIS-Justiz EL00068; Lässig WK StPO § 409a Rz 9). Da eine Weisung, sich einer stationären Entzugstherapie zu unterziehen, nach § 51 Abs 3 StGB nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen kann, ist die stationäre Therapie umso weniger damit gleichzuhalten. Wie sich aus der Gleichsetzung der behördlich angeordneten Anhaltung mit der Freiheitsstrafe in §§ 12 Abs 3 lit. e, 26 Abs 6 AlVG bzw mit der Haft in § 25 Abs 1 Z 2 WG und § 12 Abs 1 Z 1 ZDG ergibt, sind unter behördlich angeordneter Anhaltung Maßnahmen der Behörden zu verstehen, die primär auf die Beschränkung der Freiheit gerichtet sind. Es besteht daher kein Anlass, dem Begriff der behördlich angeordneten Anhaltung im Prozessrecht eine andere Bedeutung als im materiellen Recht zukommen zu lassen. Die ausdehnende Interpretation des Erstgerichtes führte andererseits im materiellen Recht in den Fällen der Rückfallsverjährung nach §§ 23 Abs 4, 39 Abs 2 StGB, der Probezeitberechnung nach § 49 zweiter Satz StGB oder der Verlängerung der Vollstreckungsverjährung nach § 60 Abs 2 Z 3 StGB sogar zu einer Schlechterstellung des Präsenzdieners oder desjenigen, der sich stationär einer Entwöhnungstherapie unterzieht.Im Übrigen bekämpft die Beschwerde zu Recht die dargestellte Rechtsansicht des Erstgerichtes im angefochtenen Beschluss. Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO bestimmt, dass in die gewährte Aufschubsfrist Zeiten, in denen der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet werden. Der Begriff behördlich angeordnete Anhaltung findet sich im materiellen Recht in den Paragraphen 23, Absatz 4,, 39 Absatz 2,, 46 Absatz 4,, 49 sowie 60 Absatz 2, Ziffer 3, StGB. Die behördlich angeordnete Anhaltung beschränkt den davon Betroffenen in der körperlichen Bewegungsfreiheit derart, dass es ihm unmöglich gemacht wird, den Aufenthalt nach freiem Willen zu verändern. Als Zeiten solcher Anhaltung kommen gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verwahrungs-, Untersuchungs- oder Strafhaft, Auslieferungshaft, Schubhaft nach Paragraph 41, FrG, Haft infolge von Beuge- und Ordnungsstrafen vergleiche Paragraphen 160,, 233, 235 StPO; Paragraphen 220, ZPO; Paragraphen 78,, 360 EO) und die strafgerichtlich angeordnete (vorläufige) Unterbringung nach Paragraphen 429, ff StPO wie auch die Unterbringung nach dem UbG in Betracht. Entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu 8 Bs 92/91 (Mayerhofer StPO5 E 10b) ist die Ableistung des Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer nicht einer Anhaltung auf behördliche Anordnung gleichzusetzen (OLG Linz 8 Bs 376/98 = RIS-Justiz EL00068; Lässig WK StPO Paragraph 409 a, Rz 9). Da eine Weisung, sich einer stationären Entzugstherapie zu unterziehen, nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen kann, ist die stationäre Therapie umso weniger damit gleichzuhalten. Wie sich aus der Gleichsetzung der behördlich angeordneten Anhaltung mit der Freiheitsstrafe in Paragraphen 12, Absatz 3, Litera e,, 26 Absatz 6, AlVG bzw mit der Haft in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, WG und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG ergibt, sind unter behördlich angeordneter Anhaltung Maßnahmen der Behörden zu verstehen, die primär auf die Beschränkung der Freiheit gerichtet sind. Es besteht daher kein Anlass, dem Begriff der behördlich angeordneten Anhaltung im Prozessrecht eine andere Bedeutung als im materiellen Recht zukommen zu lassen. Die ausdehnende Interpretation des Erstgerichtes führte andererseits im materiellen Recht in den Fällen der Rückfallsverjährung nach Paragraphen 23, Absatz 4,, 39 Absatz 2, StGB, der Probezeitberechnung nach Paragraph 49, zweiter Satz StGB oder der Verlängerung der Vollstreckungsverjährung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, StGB sogar zu einer Schlechterstellung des Präsenzdieners oder desjenigen, der sich stationär einer Entwöhnungstherapie unterzieht.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck war sohin der Beschwerde zu folgen. Der Umfang des Aufschubes laut Beschwerdeantrag stimmt mit dem überein, der dem Verurteilten mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 1.3.2004 bereits bewilligt worden ist, sodass die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter gleichzeitiger Zurückweisung des neuerlichen Aufschubsantrages die gänzliche Stattgebung der Beschwerde bedeutet.
Anmerkung
EI00133 6bs425kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2005:0060BS00042.05K.0301.000Dokumentnummer
JJT_20050301_OLG0819_0060BS00042_05K0000_000