Norm: StPO §390
Rechtssatz: Auch dann, wenn wegen ein und derselben Tat eine öffentliche und eine Privatanklage erhoben und diese durch Freispruch erledigt wurde, ist dem Privatankläger der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufzutragen. Entscheidungstexte Os 46/26 Entscheidungstext OGH 05.02.1926 Os 46/26 Veröff: SSt VI/23 ... mehr lesen...
Norm: StPO §390
Rechtssatz: Zur Frage der Auslegung der Bestimmungen des § 390 StPO. Entscheidungstexte Os 162/25 Entscheidungstext OGH 06.04.1925 Os 162/25 Veröff: SSt 5/36 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0101343 Dokumentnummer JJR_19250406_OGH0002_0000OS00162_2500000_001 mehr lesen...
Norm: StPO §390
Rechtssatz: Zur Frage der Kostenentscheidung, wenn der Privatankläger mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt. Entscheidungstexte 4 Os 257/24 Entscheidungstext OGH 18.07.1924 4 Os 257/24 Veröff: SSt 4/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0101341 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StPO §390
Rechtssatz: Wenn die Beendigung des Strafverfahrens in einer Privatanklagesache nicht auf eine in der Strafprozeßordnung geregelte Art und Weise, sondern aus den Gründen der §§ 224 oder 527 StG erfolgt, sind dem Privatankläger die Kosten des Strafverfahrens nicht aufzuerlegen. Entscheidungstexte 4 Os 39/24 Entscheidungstext OGH 25.02.1924 4 Os 39/24 Veröff: SSt ... mehr lesen...
Norm: StPO §390
Rechtssatz: Der gesetzliche Vertreter eines nicht eigenberechtigten Verletzten kann nicht zum Ersatz der Kosten nach § 390 Abs 1 StPO verhalten werden, wenn er die Privatanklage nur namens des Verletzten erhoben hat. Entscheidungstexte Os 269/21 Entscheidungstext OGH 13.05.1921 Os 269/21 Veröff: SSt I/45 European Case L... mehr lesen...