Norm
StPO §390Rechtssatz
Wenn die Beendigung des Strafverfahrens in einer Privatanklagesache nicht auf eine in der Strafprozeßordnung geregelte Art und Weise, sondern aus den Gründen der §§ 224 oder 527 StG erfolgt, sind dem Privatankläger die Kosten des Strafverfahrens nicht aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0101358Dokumentnummer
JJR_19240225_OGH0002_0040OS00039_2400000_001