Norm
StPO §390Rechtssatz
Der gesetzliche Vertreter eines nicht eigenberechtigten Verletzten kann nicht zum Ersatz der Kosten nach § 390 Abs 1 StPO verhalten werden, wenn er die Privatanklage nur namens des Verletzten erhoben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0101363Dokumentnummer
JJR_19210513_OGH0002_0000OS00269_2100000_001