Norm: JN §1 DIb3ddStPO §390 Abs4StPO aF §393 Abs3StPO aF §393 Abs4
Rechtssatz: Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 390 Abs 4 StPO vor, hat über den Ersatz der Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten durch den Anzeiger als Kostenregelung des Strafverfahrens ausschließlich das Strafgericht (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO und mangels Parteienübereinkunft § 395 StPO) im Verfahren gegen den Anzeiger zu entscheiden. Den wissentlich ... mehr lesen...
Der Beklagte erstattete wegen einer näher geschilderten Vorgangsweise der "K Gesellschaft mbH & Co. KG" an das Landesgericht für Strafsachen Wien eine Strafanzeige wegen des Verdachtes des Betruges. Der Kläger (war und) ist Geschäftsführer der genannten Kommanditgesellschaft (und ihrer Komplementär GesmbH). Nach gerichtlichen Vorerhebungen stellte die Staatsanwaltschaft gegen den nunmehrigen Kläger wegen des vom Beklagten angezeigten Sachverhaltes Strafantrag wegen des Vergehens d... mehr lesen...
Norm: StPO §390 Abs4StPO §395 Abs1
Rechtssatz: Die Zuständigkeitsnorm des § 395 Abs 1 ist einschränkend in dem Sinn auszulegen, daß das im § 395 Abs 1 genannte Gericht zur Bestimmung über die Höhe der Verteidigungskosten oder Vertretungskosten nur unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen strafgerichtlichen Ausspruches über den Grund der prozessualen Kostenersatzpflicht zuständig sein kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §1 DIb3ddStPO §390 Abs4
Rechtssatz: Die Regel des § 390 Abs 4 StPO muß in Ansehung der Kosten der Verteidigung in erster Linie als Vorbehalt des bürgerlich - rechtlichen Schadenersatzanspruches, wenn auch unter inhaltlicher Beschränkung auf die wissentlich falsche Anzeige, verstanden werden. Entscheidungstexte 6 Ob 505/80 Entscheidungstext OGH 30.01.1980 6 Ob 505/80 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Urteil eines Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9. Dezember 1976, GZ 7 EVr 716/76- 14, wurden der am 4. Dezember 1944 geborene kaufmännische Angestellte Horst Josef A und der am 5. August 1952 geborene Maler und Anstreicher Ernst B unter anderem wegen des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen sowie gemäß dem § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des S... mehr lesen...
Norm: StPO §390 Abs4
Rechtssatz: Die Kostenersatzpflicht des Anzeigers setzt neben der in einem rechtskräftigen Strafurteil erfolgten Feststellung, daß seine Anzeige wissentlich falsch war, insbesondere voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den Angezeigten oder gegen unbekannte Täter überhaupt stattgefunden hat. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Kläger wurde von der Beklagten am 3. November 1970 bei der Staatsanwaltschaft Salzburg wegen Verdachtes der Verbrechen der falschen Zeugenaussage und der Erpressung angezeigt. Die Anzeige hatte die Vornahme gerichtlicher Vorerhebungen gegen den Kläger zur Folge. Nach deren Durchführung wurde das Verfahren gemäß § 90 StPO eingestellt. Daraufhin erstattete der Kläger gegen die Beklagte Strafanzeige wegen Verdachtes des Verbrechens der Verleumdung. Auch dieses Verfahren, dem sich der... mehr lesen...
Norm: ABGB §1338 IIJN §1 DIb3ddStPO §381 Abs1 Z8StPO §390 Abs4StPO §393 Abs3ZPO §41 B3
Rechtssatz: Die einschlägigen Bestimmungen der StPO enthalten keine Regelung in Bezug auf Kosten, die dem Angezeigten in Fällen entstanden sind, wo das Strafverfahren zwar durch eine Anzeige veranlaßt, es in Folge aber eingestellt wurde und das Strafgericht aus diesem Grunde zu einer Feststellung im Sinne des § 390 Abs 4 StPO, daß das Strafverfahren durch ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf2ABGB §1329JN §1 DIb3ddStPO §381StPO §390 Abs4StPO §393 Abs3
Rechtssatz: Für den Ersatz der Strafverfahrenskosten des wissentlich falsch Angezeigten vom Anzeiger ist der Rechtsweg unzulässig, dies auch dann, wenn das Strafgericht in seinem Urteil einen Kostenersatzanspruch unterlassen hat. Entscheidungstexte 2 Ob 477/52 Entscheidungstext OGH 25.06.1952 2 Ob 47... mehr lesen...
Norm: StPO §390 Abs4
Rechtssatz: Begriff des Anzeigers und die Frage der Auferlegung der Verfahrenskosten an ihn. Entscheidungstexte 5 Os 1384/54 Entscheidungstext OGH 13.12.1954 5 Os 1384/54 Veröff: SSt XXV/91 = RZ 1955 H5,73 6 Ob 505/80 Entscheidungstext OGH 30.01.1980 6 Ob 505/80 Vgl; Veröff: SZ 53/17 = EvBl 1980/194 S 3... mehr lesen...