Norm
ABGB §1295 IIf2Rechtssatz
Für den Ersatz der Strafverfahrenskosten des wissentlich falsch Angezeigten vom Anzeiger ist der Rechtsweg unzulässig, dies auch dann, wenn das Strafgericht in seinem Urteil einen Kostenersatzanspruch unterlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0023514Dokumentnummer
JJR_19570116_OGH0002_0010OB00576_5600000_001