Norm
JN §1 DIb3ddRechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 390 Abs 4 StPO vor, hat über den Ersatz der Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten durch den Anzeiger als Kostenregelung des Strafverfahrens ausschließlich das Strafgericht (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO und mangels Parteienübereinkunft § 395 StPO) im Verfahren gegen den Anzeiger zu entscheiden. Den wissentlich falsch Angezeigten nach § 366 Abs 2 StPO als Privatbeteiligten mit seinen Verteidigungskosten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, ist insoweit unzulässig und führt auch nicht zur Begründung einer zivilgerichtlichen Kompetenz. Solche nach § 390 Abs 4 StPO gebührenden Kosten gehören nicht zu den in § 393 Abs 4 StPO (aF - vor dem StPÄG 1993) genannten "privatrechtlichen Ansprüchen", die Regelung des § 393 Abs 4 StPO aF geht insoweit der speziellen Norm des § 393 Abs 3 StPO aF nach und findet somit nur dann Anwendung, wenn es nicht - wie hier - allein um die Verteidigerkosten des wissentlich falsch Angezeigten geht, die gemäß § 393 Abs 3 StPO aF ausschließlich vom Strafgericht in dem gegen den (schließlich verurteilten) Anzeiger zu bestimmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045705Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00640_9400000_002