Norm
StPO §390 Abs4Rechtssatz
Die Kostenersatzpflicht des Anzeigers setzt neben der in einem rechtskräftigen Strafurteil erfolgten Feststellung, daß seine Anzeige wissentlich falsch war, insbesondere voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den Angezeigten oder gegen unbekannte Täter überhaupt stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101540Dokumentnummer
JJR_19790731_OGH0002_0110OS00098_7900000_002