Norm: StPO §36 Abs3StPO §37 Abs1StPO §37 Abs2
Rechtssatz: Richtet sich die Zuständigkeit infolge Konnexität (§ 37 Abs 1 StPO) nach der höheren Ordnung eines Gerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO), sind für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen in den Blick zu nehmen, die sachlich in die Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts ressortieren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §36 Abs3
Rechtssatz: Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angeklagte angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig. Entscheidungstexte 12 Ns 58/18b Entscheidungstext OGH 04.03.2019 12 Ns 58/18b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132514 Im ... mehr lesen...
Norm: StPO §36 Abs3StPO §54 Abs1
Rechtssatz: Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach § 54 Abs 1 StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betret... mehr lesen...