Norm
StPO §36 Abs3Rechtssatz
Unter Betretungsort ist jeder Ort zu verstehen, an dem der Angeklagte angetroffen worden ist. Eine Festnahme ist nicht notwendig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132514Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019