Norm
StPO §36 Abs3Rechtssatz
Die Gerichtszuständigkeit für eine im Ausland begangene strafbare Handlung nach § 54 Abs 1 StPO richtet sich zunächst nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens. Während diese beiden Anknüpfungspunkte nach dem Gesetzeswortlaut gleichwertig nebeneinander stehen, kommt der ebenfalls nach dieser Gesetzesstelle vorgesehene Gerichtsstand der Betretung des Beschuldigten erst subsidiär zum Tragen. Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen; er hängt weder von der Erlaubtheit noch von der Freiwilligkeit des Aufenthaltes ab (vgl § 66 Abs 2 JN). Ein "gewöhnlicher" Aufenthalt iSd § 66 JN wird nach § 54 Abs 1 StPO nicht verlangt (hier: stationäre Krankenhausbehandlung des Beschuldigten im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117219Im RIS seit
18.01.2003Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015