RS OGH 2020/12/9 13Ns94/20g, 14Ns17/21t, 14Ns37/21h, 11Ns76/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2020
beobachten
merken

Norm

StPO §36 Abs3
StPO §37 Abs1
StPO §37 Abs2

Rechtssatz

Richtet sich die Zuständigkeit infolge Konnexität (§ 37 Abs 1 StPO) nach der höheren Ordnung eines Gerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO), sind für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen in den Blick zu nehmen, die sachlich in die Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts ressortieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133394

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten