Norm
StPO §36 Abs3Rechtssatz
Richtet sich die Zuständigkeit infolge Konnexität (§ 37 Abs 1 StPO) nach der höheren Ordnung eines Gerichts (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO), sind für die Frage der örtlichen Zuständigkeitsbegründung nur jene strafbaren Handlungen in den Blick zu nehmen, die sachlich in die Zuständigkeit des höherrangigen Gerichts ressortieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133394Im RIS seit
26.01.2021Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021