Norm: StPO §227 Abs2StPO §310 Abs2StPO §334 Abs1StPO §334 Abs2
Rechtssatz: Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (§ 334 Abs 1 StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (§ 334 Abs 2 StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; § 227 Abs 2 StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (§ 3... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der beim Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Maßnahmensache wegen Unterbringung der Christine G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 75 StGB), AZ 22 Hv ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Günter Erwin R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A/I./1. des Urteilssatzes), des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 (Abs 1 und) Abs 2 StGB (A/II.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (B), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls, teils durch Einbruch nach §§ 1... mehr lesen...
Norm: StPO §334 Abs1StPO §334 Abs2StPO §341 Abs1
Rechtssatz: Ein vom Schwurgerichtshof gefaßter Beschluß auf Aussetzung der Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussetzung hat sich - sofern es sich nicht um mehrere ideal konkurrierende Delikte oder um eine bestimmte Qualifikation einer Tat handelt - grundsätzlich auf jene (Taten) Tat zu beschränken, bei deren Beurteilung die Geschwornen geirrt haben. Ob Bedenken gegen die durch eine Teilaussetzun... mehr lesen...
Norm: StPO §62StPO §63StPO §334 Abs2
Rechtssatz: Auch die Zuweisung auf Grund des § 334 Abs 2 StPO an ein Geschwornengericht eines anderen Gerichtshofes erster Instanz bedarf als Delegierung von Gesetzes wegen ebenso wie die Zuweisung nach den §§ 62 und 63 StPO einer
Begründung: (ergibt sich nur aus der Tatsache, daß der OGH seine Entscheidung begründet hat). Entscheidungstexte 12 Os 171/67 ... mehr lesen...
Norm: StPO §62StPO §334 Abs2
Rechtssatz: Zur Entscheidung über ein Begehren auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ist der Gerichtshof zweiten Instanz auch dann berufen, wenn das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, seinerzeit durch Anordnung des OGH gemäß § 334 Abs 2 StPO zuständig wurde. Entscheidungstexte 9 Nds 313/66 Entscheidungstext OGH 15.07.... mehr lesen...