Norm
StPO §227 Abs2Rechtssatz
Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (§ 334 Abs 1 StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (§ 334 Abs 2 StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; § 227 Abs 2 StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (§ 310 Abs 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128877Im RIS seit
06.08.2013Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013