RS OGH 2013/6/26 15Ns32/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2013
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Norm

StPO §227 Abs2
StPO §310 Abs2
StPO §334 Abs1
StPO §334 Abs2

Rechtssatz

Im Fall der Aussetzung der Entscheidung des Geschworenengerichts (§ 334 Abs 1 StPO) ist eine vor der Verweisung der Sache an ein anderes Geschworenengericht durch den Obersten Gerichtshof (§ 334 Abs 2 StPO) erfolgte Zurückziehung der Anklage (hier: unter gleichzeitiger Einbringung eines Strafantrags; § 227 Abs 2 StPO) unzulässig und vermag keine Wirkung zu entfalten (§ 310 Abs 2 StPO).

Entscheidungstexte

  • 15 Ns 32/13v
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Ns 32/13v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128877

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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