Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Oktober 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in der beim Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Graz anhängigen Maßnahmensache wegen Unterbringung der Christine G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§ 75 StGB), AZ 22 Hv 165/05i, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Sache vor ein anderes Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Bereits zwei (aus Sicht des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang einerseits und des Schwurgerichtshofs im zweiten Rechtsgang andererseits) verfehlte Wahrsprüche von Geschworenen des Tatortgerichts stellen im konkreten Fall einen wichtigen Grund dar (vgl § 62 StPO), der es erfordert, von der dem Obersten Gerichtshof nach dem Gesetz offenstehenden Möglichkeit der Verweisung an ein Geschworenengericht eines anderen Sprengels (§ 334 Abs 2 StPO) Gebrauch zu machen.
Textnummer
E97094European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0150NS00069.06Z.1005.000Im RIS seit
11.05.2011Zuletzt aktualisiert am
11.05.2011