Norm
StPO §62Rechtssatz
Zur Entscheidung über ein Begehren auf Delegierung innerhalb eines Oberlandesgerichtssprengels ist der Gerichtshof zweiten Instanz auch dann berufen, wenn das Gericht, dem die Strafsache abgenommen werden soll, seinerzeit durch Anordnung des OGH gemäß § 334 Abs 2 StPO zuständig wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0096643Dokumentnummer
JJR_19660715_OGH0002_009NDS00313_6600000_001