Norm: StPO §330 Abs2StPO §345 Z6
Rechtssatz: Die Unterlassung der Trennung von Fragen stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO her, wenn
Gründe: vorliegen, die diese Trennung notwendig machen. Eine solche zwingende Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die an sie gestellte Hauptfrage nur teilweise zu bejahen und die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit der Abtreibung zu verne... mehr lesen...
Gründe: I.) Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef V*****: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef V***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen der Verbrechen der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung nach § 98 (richtig lit a) StG, des Diebstahles nach den §§ 171, 173, 174 I d, II a, 176 II b und 179 (richtig auch in Verbindung mit § 8 StG) und der Diebstahlsteilnehmung nach den §§ 185, 186a StG schuldig erkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ma... mehr lesen...
Norm: StPO §330 Abs2
Rechtssatz: Die Geschwornen sind nach § 330 Abs 2 StPO nur berechtigt, Umstände, die in der Frage formell enthalten sind, auszuschließen - das heißt also die Frage auch nur teilweise zu bejahen - nicht aber Zusätze zu machen, die nicht in der Verneinung eines Teiles der Frage bestehen. Zur Bedeutung solcher Zusätze. Entscheidungstexte 7 Os 86/60 Entscheidungstext... mehr lesen...