Norm
StPO §330 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung der Trennung von Fragen stellt nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 6 StPO her, wenn Gründe vorliegen, die diese Trennung notwendig machen. Eine solche zwingende Notwendigkeit liegt nicht vor, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die an sie gestellte Hauptfrage nur teilweise zu bejahen und die Frage nach der Gewerbsmäßigkeit der Abtreibung zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0100779Dokumentnummer
JJR_19641020_OGH0002_0100OS00163_6400000_001