Norm
StPO §330 Abs2Rechtssatz
Die Geschwornen sind nach § 330 Abs 2 StPO nur berechtigt, Umstände, die in der Frage formell enthalten sind, auszuschließen - das heißt also die Frage auch nur teilweise zu bejahen - nicht aber Zusätze zu machen, die nicht in der Verneinung eines Teiles der Frage bestehen. Zur Bedeutung solcher Zusätze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0100769Dokumentnummer
JJR_19610207_OGH0002_0070OS00086_6000000_001