RS OGH 1961/2/7 7Os86/60, 16Os13/90, 12Os110/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1961
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Norm

StPO §330 Abs2

Rechtssatz

Die Geschwornen sind nach § 330 Abs 2 StPO nur berechtigt, Umstände, die in der Frage formell enthalten sind, auszuschließen - das heißt also die Frage auch nur teilweise zu bejahen - nicht aber Zusätze zu machen, die nicht in der Verneinung eines Teiles der Frage bestehen. Zur Bedeutung solcher Zusätze.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 86/60
    Entscheidungstext OGH 07.02.1961 7 Os 86/60
  • 16 Os 13/90
    Entscheidungstext OGH 19.10.1990 16 Os 13/90
    Vgl auch; Beisatz: Es ist den Geschwornen verwehrt in die Frage Zusätze aufzunehmen, die nicht in der Verneinung eines Teiles der Frage bestehen, sondern die Feststellung von Umständen betreffen, die der Frage fremd sind. (T1) Veröff: EvBl 1991/48 S 208 = JBl 1991,603
  • 12 Os 110/92
    Entscheidungstext OGH 12.11.1992 12 Os 110/92
    Vgl; Beisatz: Die modifizierte Bezeichnung der Tatwaffe als "spitzer metallischer Gegenstand" statt dem in der Frage enthaltenen Springmesser ist eine nach § 330 Abs 2 StPO zulässige Beschränkung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0100769

Dokumentnummer

JJR_19610207_OGH0002_0070OS00086_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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