Norm
StaGeo §45 Abs1Rechtssatz
Die Abwesenheit des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs von der Hauptverhandlung berechtigt das Gericht nicht zu einem Freispruch nach § 259 Z 1 StPO; das Gericht hat vielmehr in dringenden Fällen einen anderen geeigneten Mann zur Ausübung der staatsanwaltschaftlichen Verrichtungen zu bestellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0073016Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008