RS OGH 1972/4/12 11Os51/72 (11Os52/72), 13Os48/99 (13Os49/99, 13Os50/99)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1972
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Norm

StPO §27 Abs1
StPO §31 Abs1 A

Rechtssatz

Pflicht des Gerichts zur Berichterstattung an die vorgesetzte Behörde des StaF bei dessen trotz durchgeführten Verständigung vom Verhandlungstermin erfolgten Ausbleiben von der Hauptverhandlung (SSt 24/39; KH 2975; Lohsing-Serini S 391).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 51/72
    Entscheidungstext OGH 12.04.1972 11 Os 51/72
  • 13 Os 48/99
    Entscheidungstext OGH 07.04.1999 13 Os 48/99
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftverhandlung. (T1) Beisatz: Der Untersuchungsrichter darf die Haftverhandlung, welche - anders als die Hauptverhandlung - durch die Abwesenheit des Staatsanwaltes nicht unmöglich gemacht wird, nicht durchführen, bevor er nicht auf dem im § 27 StPO vorgezeichneten Weg versucht hat, Abhilfe gegen die Saumseligkeit des Staatsanwalts zu erwirken. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096408

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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