Norm: StPO §265aStPO §339
Rechtssatz: Das Strafveränderungsrecht des § 55 StG gilt nur im Falle der Verurteilung wegen einer strafbare Handlung, die mit nicht mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Für strafbare Handlungen, die unter einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren stehen, kommen lediglich die Bestimmungen der §§ 265 a und 339 StPO, die nur eine Strafmilderung, aber keine Strafveränderung vorsehen, in Betracht. ... mehr lesen...
Norm: StGB §34 Z17StPO §265a
Rechtssatz: Ein Geständnis des Tatsächlichen stellt keinen Milderungsgrund dar. Entscheidungstexte 5 Os 714/51 Entscheidungstext OGH 27.09.1951 5 Os 714/51 Veröff: EvBl 1952/92 S 130 5 Os 302/54 Entscheidungstext OGH 01.06.1954 5 Os 302/54 9 Os 239/59 Entschei... mehr lesen...