Vgl aber; Beisatz: 2.Fall der Z 17 liegt bereits bei Eingeständnis der Kenntnis des Alters und des - wenn auch nicht sexuellen - Umgangs mit der Unmündigen vor (§ 206 Abs 1 StGB). (T4)
Vgl aber; Beisatz: § 34 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den - Reue nicht voraussetzenden - wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. (T5)
Vgl aber; Beisatz: Der besondere Milderungsgrund der Z 17 des § 34 Abs 1 StGB wird bereits durch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, der auch durch ein Tatsachengeständnis bewirkt werden kann, begründet. (T11)
Vgl aber; Beisatz: Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des "reumütigen Geständnisses" nicht mildernd. (T12); Beis wie T11
Beisatz: Den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) stellt ein sogenanntes Tatsachengeständnis niemals her. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt. (T14)