Norm: StPO §224StPO §254StPO §276
Rechtssatz: Der Untersuchungsrichter kann die Durchführung der in der Hauptverhandlung beschlossenen Beweise nicht ablehnen. Entscheidungstexte 9 Os 94/63 Entscheidungstext OGH 08.11.1963 9 Os 94/63 Veröff: SSt XXXIV/66 = EvBl 1964/177 S 246 Os 4/73 Entscheidungstext OGH 10.06.1974 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §254
Rechtssatz: Der Umstand, daß es bei den Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre Sache des Beschuldigten ist, seine Behauptung zu beweisen oder den Beweis des guten Glaubens anzutreten, ändert nichts an der Verpflichtung des Gerichtes, den Beschuldigten auch in diesem Fall zu belehren und, sobald der Beschuldigte diesen Beweis antritt, die materielle Wahrheit zu erforschen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §210StPO §222StPO §252 Abs1 Z4StPO §254
Rechtssatz: Weder in der Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift, noch in einem nicht rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorladung von Zeugen deren Aussagen nach den Anträgen der Anklageschrift in der Hauptverhandlung verlesen werden sollen, kann ein stillschweigendes, nicht mehr zurückziehbares Einverständnis zur Verlesung dieser Zeugenaussagen erblickt werden. Eine derartige Auff... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z7StPO §254
Rechtssatz: Die Unterlassung der Beeidigung eines nach dem § 254 StPO vernommenen Zeugen begründet keine Nichtigkeit. - Die Entscheidung über die Frage, ob ein erst in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge wegen des Eideshindernisses des § 170 Z 7 StPO nicht zu beeiden ist, ist in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt. Entscheidungstexte 5 Os 852/28 ... mehr lesen...