Norm
StPO §170 Z7Rechtssatz
Die Unterlassung der Beeidigung eines nach dem § 254 StPO vernommenen Zeugen begründet keine Nichtigkeit. - Die Entscheidung über die Frage, ob ein erst in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge wegen des Eideshindernisses des § 170 Z 7 StPO nicht zu beeiden ist, ist in das Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0097804Dokumentnummer
JJR_19281113_OGH0002_0050OS00852_2800000_001