Norm
StPO §210Rechtssatz
Weder in der Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift, noch in einem nicht rechtzeitig gestellten Antrag auf Vorladung von Zeugen deren Aussagen nach den Anträgen der Anklageschrift in der Hauptverhandlung verlesen werden sollen, kann ein stillschweigendes, nicht mehr zurückziehbares Einverständnis zur Verlesung dieser Zeugenaussagen erblickt werden. Eine derartige Auffassung widerspricht auch den Grundsätzen der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens. Es muß daher jeder Partei in jedem Stadium des Verfahrens unbenommen bleiben, Beweisanträge zu stellen, ohne daß eine Präklusion im Sinne des § 222 StPO eintritt. Die Ablehnung solcher Beweisanträge wäre nur dann gerechtfertigt, wenn diese nur mutwillig zur Verschleppung des Verfahrens gestellt würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0097853Dokumentnummer
JJR_19560704_OGH0002_0050OS00116_5600000_001