RS OGH 1960/11/29 9Os428/60 (9Os429/60)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1960
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Norm

StPO §3
StPO §254

Rechtssatz

Der Umstand, daß es bei den Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre Sache des Beschuldigten ist, seine Behauptung zu beweisen oder den Beweis des guten Glaubens anzutreten, ändert nichts an der Verpflichtung des Gerichtes, den Beschuldigten auch in diesem Fall zu belehren und, sobald der Beschuldigte diesen Beweis antritt, die materielle Wahrheit zu erforschen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 428/60
    Entscheidungstext OGH 29.11.1960 9 Os 428/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096558

Dokumentnummer

JJR_19601129_OGH0002_0090OS00428_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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