Norm
StPO §3Rechtssatz
Der Umstand, daß es bei den Übertretungen gegen die Sicherheit der Ehre Sache des Beschuldigten ist, seine Behauptung zu beweisen oder den Beweis des guten Glaubens anzutreten, ändert nichts an der Verpflichtung des Gerichtes, den Beschuldigten auch in diesem Fall zu belehren und, sobald der Beschuldigte diesen Beweis antritt, die materielle Wahrheit zu erforschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0096558Dokumentnummer
JJR_19601129_OGH0002_0090OS00428_6000000_001