Norm: StPO §236a
Rechtssatz: Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig. Entscheidungstexte 13 Os 46/18s Entscheidungstext OGH 27.06.2018 13 Os 46/18s ... mehr lesen...
Norm: StPO §236 Abs2StPO §236a
Rechtssatz: Entzieht der Einzelrichter dem Verteidiger wegen dessen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens nach Abmahnung das Wort, so hat er unter einem (arg "und" in § 236 Abs 2 erster Satz StPO) den Beschuldigten zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern; kann der Beschuldigte nicht sogleich einen (anderen) Verteidiger mit seiner Verteidigung betrauen und verzichtet er im Fall nicht notwendiger Verteidig... mehr lesen...
Norm: StPO §236 Abs2StPO §236a
Rechtssatz: Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Acht... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...