RS OGH 1992/7/2 15Os70/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
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Norm

StPO §236 Abs2
StPO §236a

Rechtssatz

Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Achtungsverletzung zu erblicken wäre) doch erheblich hinausgeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097955

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00070_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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