Norm
StPO §236 Abs2Rechtssatz
Entzieht der Einzelrichter dem Verteidiger wegen dessen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens nach Abmahnung das Wort, so hat er unter einem (arg "und" in § 236 Abs 2 erster Satz StPO) den Beschuldigten zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern; kann der Beschuldigte nicht sogleich einen (anderen) Verteidiger mit seiner Verteidigung betrauen und verzichtet er im Fall nicht notwendiger Verteidigung nicht auf einen Verteidiger, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung gemäß seiner Aufforderung an den Beschuldigten zu vertagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097949Dokumentnummer
JJR_19920702_OGH0002_0150OS00070_9200000_001