RS OGH 1992/7/2 15Os70/92, 15Os98/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
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Norm

StPO §236 Abs2
StPO §236a

Rechtssatz

Entzieht der Einzelrichter dem Verteidiger wegen dessen fortgesetzten ungebührlichen Benehmens nach Abmahnung das Wort, so hat er unter einem (arg "und" in § 236 Abs 2 erster Satz StPO) den Beschuldigten zur Wahl eines anderen Verteidigers aufzufordern; kann der Beschuldigte nicht sogleich einen (anderen) Verteidiger mit seiner Verteidigung betrauen und verzichtet er im Fall nicht notwendiger Verteidigung nicht auf einen Verteidiger, hat der Einzelrichter die Hauptverhandlung gemäß seiner Aufforderung an den Beschuldigten zu vertagen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 70/92
    Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 70/92
    Veröff: EvBl 1993/9 S 36
  • 15 Os 98/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 98/03
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 2 StPO, weil der damit verbundene Entzug der Legitimation in diesem Verfahren weiter als Verteidiger tätig zu sein in der Folge nicht effektuiert wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0097949

Dokumentnummer

JJR_19920702_OGH0002_0150OS00070_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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