RS OGH 2018/6/27 13Os46/18s

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Norm

StPO §236a

Rechtssatz

Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132096

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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