Norm
StPO §236aRechtssatz
Die Befugnis, einem Beteiligtenvertreter im Sinn des § 236a StPO eine Abmahnung zu erteilen, kommt ausschließlich dem Vorsitzenden zu. Ein Antrag auf Entscheidung durch das Schöffengericht, eine solche Abmahnung zurückzunehmen, ist daher nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132096Im RIS seit
30.07.2018Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018