G r ü n d e : Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Geschworenengericht vom 26. September 2008, GZ 731 Hv 2/08b-141, wurde Fritz D***** schuldig erkannt, das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 dritter Fall StGB zum Nachteil des unmündigen Luca G***** verübt zu haben. Weil das durch die Tat zu Tode gekommene Kind bereits früher Verletzungen durch Misshandlungen aufgewiesen hatte, wurden von den Sta... mehr lesen...
Gründe: Über Roman H***** wurde - nachdem gegen ihn die Voruntersuchung wegen §§ 127, 130 erster Satz, 131 und 15 StGB eingeleitet worden war - mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Februar 1997, GZ 7 d Vr 1410/97-9, aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Ohne Abgabe einer Rechtsmittelerklärung zu diesem Beschluß beantragte der Beschuldigte sofort seine Enthaftung ... mehr lesen...
Norm: StPO §111StPO §112StPO §208StPO §220 ffStPO §484 Abs3
Rechtssatz: Die Schließung der Voruntersuchung gemäß § 111 StPO stellt nicht die abschließende Tätigkeit eines Untersuchungsrichters in einem Verfahren dar; er hat vielmehr auch weiterhin - selbst nach Einlangen der Anklageschrift und nach deren (auf Grund der unmittelbaren Kundmachung an den verhafteten Beschuldigten und einem dabei erklärten Einspruchsverzicht eingetretenen) Rechtskr... mehr lesen...
Gründe: I. Aus den dem Obersten Gerichtshof übermittelten Akten des Landesgerichtes Linz ergibt sich: 1. Im Strafverfahren gegen Dr.Gernot P*** und andere, AZ 20 Vr 3119/85, beantragte die Staatsanwaltschaft Linz am 3. November 1987 (unter anderem) die Ausscheidung des Verfahrens gegen die Beschuldigten Dkfm.Roland L*** und Dkfm.Tankred H*** gemäß § 57 StPO, wobei sie unter einem Strafantrag gegen Dkfm.L*** wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 2 "Z 1" und Abs. 3... mehr lesen...
Norm: StPO §57 AStPO §225 Abs1StPO §220 ff
Rechtssatz: Aus § 225 Abs 1 StPO läßt sich ein allgemeiner Grundsatz, daß der Vorsitzende (Einzelrichter) auch dann, wenn er anderen, nicht auf Grund der §§ 222 und 224 StPO gestellten Anträgen des Anklägers nicht beitreten zu können glaubt, die Entscheidung der Ratskammer einholen muß, nicht ableiten; die Ratskammer hat vielmehr im Zwischenverfahren nur in jenen Fällen zu entscheiden, in welchen es da... mehr lesen...
Norm: StPO §13 Abs3StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §220
Rechtssatz: Aus § 220 StPO ist zwar abzuleiten, daß vor der Hauptverhandlung - im "Zwischenverfahren" - der Vorsitzende allein zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe (und zur Bestellung eines Verteidigers) zuständig ist, liegt doch der für den Angeklagten maßgebende Unterschied zwischen der Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO nur in der Kostenfrage;... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §13 Abs3StPO §220 ff
Rechtssatz: Nach den Bestimmungen des XVII Hauptstückes der Strafprozeßordnung ist dem Vorsitzenden mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ratskammer zuständig ist (§§ 225, 226, 227 StPO), alle Entscheidungsgewalt im Zwischenverfahren übertragen. Für Entscheidungen eines nach § 13 Abs 3 StPO zusammengesetzten Drei-Richter-Senat ist vor Beginn der Hauptverhandlung kein Raum. Entscheidungstexte ... mehr lesen...