Norm
StPO §57 ARechtssatz
Aus § 225 Abs 1 StPO läßt sich ein allgemeiner Grundsatz, daß der Vorsitzende (Einzelrichter) auch dann, wenn er anderen, nicht auf Grund der §§ 222 und 224 StPO gestellten Anträgen des Anklägers nicht beitreten zu können glaubt, die Entscheidung der Ratskammer einholen muß, nicht ableiten; die Ratskammer hat vielmehr im Zwischenverfahren nur in jenen Fällen zu entscheiden, in welchen es das Gesetz ausdrücklich vorsieht (so schon SSt 36/22). Zur Anordnung der gesonderten Verfahrensführung (§ 57 StPO) ist daher im Zwischenverfahren, auch wenn sie gegen den Antrag des Anklägers erfolgt, der Vorsitzende (Einzelrichter) zuständig, gegen dessen Entscheidung das Gesetz eine Beschwerde nicht vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097079Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009