Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Aus § 220 StPO ist zwar abzuleiten, daß vor der Hauptverhandlung - im "Zwischenverfahren" - der Vorsitzende allein zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe (und zur Bestellung eines Verteidigers) zuständig ist, liegt doch der für den Angeklagten maßgebende Unterschied zwischen der Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 oder Abs 3 StPO nur in der Kostenfrage; dies gilt jedoch keinesfalls nach der Urteilsfällung, weil für die Ausführung von Rechtsmitteln das Gesetz die Bestellung eines Amtsverteidigers nicht vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096298Dokumentnummer
JJR_19800710_OGH0002_0130OS00095_8000000_001