Norm
StPO §13 Abs3Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des XVII Hauptstückes der Strafprozeßordnung ist dem Vorsitzenden mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ratskammer zuständig ist (§§ 225, 226, 227 StPO), alle Entscheidungsgewalt im Zwischenverfahren übertragen. Für Entscheidungen eines nach § 13 Abs 3 StPO zusammengesetzten Drei-Richter-Senat ist vor Beginn der Hauptverhandlung kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0096227Dokumentnummer
JJR_19650429_OGH0002_0090OS00048_6500000_001