Norm: StPO §17 Abs1StPO §198StPO §199StPO §209 Abs27.ZPMRK Art4
Rechtssatz: Voraussetzung für einen Verstoß gegen das „Doppelverfolgungsverbot“ iSd Art 4 7. ZPMRK ist ein durch rechtskräftige Verurteilung oder rechtskräftigen Freispruch endgültig abgeschlossenes strafrechtliches Verfahren. Einem rechtskräftigen Freispruch in diesem Sinn kommt auch eine rechtskräftige endgültige Vefahrenseinstellung aus den in §§ 198 ff StPO genannten Gründen gl... mehr lesen...
Norm: StPO §199StPO §201 Abs4: StPO §207StPO §209 Abs2
Rechtssatz: Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach § 199 iVm § 201 Abs 4 StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 209 Abs 2 zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (§ 207 StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß § 87 Abs... mehr lesen...
Norm: StPO §209 Abs2
Rechtssatz: Die Einschränkung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft auf die Einwendung der Nichterfüllung der Bedingungen für eine endgültige Diversionsentscheidung greift nur, wenn in einer insoweit unangefochten gebliebenen oder vom Beschwerdegericht getroffenen Entscheidung über eine vorläufige Verfahrenseinstellung (gemäß § 201 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) die Diversionsvoraussetzungen bejaht wurden. ... mehr lesen...
Norm: StPO §209 Abs2
Rechtssatz: Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 201 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß § 209 Abs 2 zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ? im Übrigen nicht erforderliche ? Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung... mehr lesen...
Begründung: Dem jungen Erwachsenen ***** liegt nach dem Strafantrag zur Last, im Zeitraum April 2007 bis Ende Juni 2007 in ***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Marihuana von ***** erworben und besessen zu haben. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft stellte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren gemäß § 37 SMG iVm § 35 SMG vorläufig für eine 2-jährige Probezeit ein und erteilte dem Beschuldigten die Weisungen, seinen Gesundheitszusta... mehr lesen...
Norm: SMG §§35. 37StPO §209 Abs2
Rechtssatz: Dem Beschuldigten steht gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht das Verfahren gemäß § 37 SMG (iVm § 35 SMG) vorläufig eingestellt hat, keine Beschwerde zu. Bis zur endgültigen Verfahrensbeendigung kann er aber die Fortsetzung des Verfahrens verlangen. Entscheidungstexte 7 Bl 73/08s Entscheidungstext LG Klagenfurt 10.07.2008 7 Bl 7... mehr lesen...