Norm
StPO §209 Abs2Rechtssatz
Will das Gericht eine Verfahrenseinstellung nach § 201 Abs 4 StPO iVm § 199 StPO vorschlagen, so ist das Angebot dem Angeklagten gemäß § 209 Abs 2 zweiter Satz StPO erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen. Die nach Beschlussfassung gemeinsam mit der Rechtsmittelerklärung geäußerte ? im Übrigen nicht erforderliche ? Zustimmung der Bezirksanwältin ersetzt die Anhörung vor Beschlussfassung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128154Im RIS seit
31.10.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012