Norm
StPO §199Rechtssatz
Das Gericht, das eine Verfahrenseinstellung nach § 199 iVm § 201 Abs 4 StPO ins Auge fasst, hat dem Angeklagten das entsprechende Angebot erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen (§ 209 Abs 2 zweiter Satz StPO) und ihn dabei auch darüber aufzuklären (§ 207 StPO), dass der mit einer solchen Vorgangsweise nicht einverstandenen Anklagebehörde gemäß § 87 Abs 1, § 209 Abs 2 StPO ein Beschwerderecht gegen die vorläufige Verfahrenseinstellung zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132561Im RIS seit
20.05.2019Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019