G r ü n d e : Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gebhard K***** mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er Personen, die wegen einer geistigen Behinderung unfähig waren, die Bedeutung des jeweiligen Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er geschlechtliche Handlungen an ihnen vornahm, nämlich (1)... mehr lesen...
Gründe: Der am 15.Februar 1971 geborene Ewald L***** wurde ua des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 2 und 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall StGB, teilweise in Verbindung mit § 15 StGB, schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung Die von ihm der Sache nach aus dem Titel mangelhafter
Begründung: (Z 5) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung erhob... mehr lesen...
Norm: StPO §209
Rechtssatz: Mit der Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, dem Verteidiger eine Anklageschrift zuzustellen, wird keiner der in § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Im übrigen ist gemäß § 209 Abs 1 StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen, wobei er verlangen kann (§ 209 Abs 3 StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde. ... mehr lesen...
Norm: StPO §209StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Eine Verletzung der Bestimmung des § 209 StPO kann keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirken, denn § 209 StPO ist nicht in der taxativen Aufzählung des § 281 Abs 1 Z 3 StPO enthalten. Entscheidungstexte 15 Os 5/91 Entscheidungstext OGH 29.08.1991 15 Os 5/91 European Case ... mehr lesen...
Gründe: Der am 25.August 1931 geborene Postbeamte Hans A wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB. schuldig erkannt, weil er am 28. September 1981 in Wien Karl B (richtig: C) durch Versetzen eines Herzstichs (mit einem Messer von 15 cm Klingenlänge) eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt hat, wobei die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hatte. Diesen Schuldspruch bekämpft Hans A mit einer auf § ... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs2StPO §209
Rechtssatz: 1. Hat der verhaftete Beschuldigte die Zustellung der Anklageschrift an seinen Verteidiger verlangt, so muß sie nicht auch noch ihm persönlich zugestellt werden. 2. Die Zustellung an den Verteidiger kann auch schon vor Einbringung der Anklageschrift begehrt werden. Entscheidungstexte 13 Os 173/82 Entscheidungstext OGH 16.12.1982 13 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §209StPO §210
Rechtssatz: Für den Einspruch ist weder eine bestimmte Form noch eine Ausführung des Einspruchsgrundes vorgeschrieben. Es genügt daher die Erklärung des Angeklagten anläßlich der Anklagekundmachung Einspruch zu erheben. Wird dabei weder die Zustellung der Anklageschrift an einem Verteidiger verlangt noch sonst eine nähere Ausführung des Einspruchs angekündigt, so ist über den Einspruch sofort zu entscheiden. ... mehr lesen...
Norm: StPO §209StPO §221StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Mit dem Vorbringen, es wäre ihm die Anklageschrift nicht zugestellt worden, sodass in der Hauptverhandlung über eine nicht rechtskräftige Anklageschrift verhandelt worden sei, macht der Beschwerdeführer - weil er damit behauptet, es habe die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist nicht zu laufen begonnen, - den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO geltend. (Im gleichen Sinne SSt ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §77StPO §209StPO §429StPO §430
Rechtssatz: Trotz vorläufiger Anhaltung des Betroffenen gemäß § 429 Abs 4 StPO ist stets diesem persönlich zuzustellen: a) der Unterbringungsantrag nach § 429 Abs 1 StPO (soferne der Betroffene nicht gemäß § 209 Abs 3 StPO die Zustellung an seinen Verteidiger verlangt), b) ein allfälliges Abwesenheitsurteil nach § 420 Abs 5 StPO. Letzteres ist nur dann auch dem Verteidiger zuzustellen, wenn dieser e... mehr lesen...