RS OGH 1982/12/16 13Os173/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1982
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Norm

StPO §79 Abs2
StPO §209

Rechtssatz

1. Hat der verhaftete Beschuldigte die Zustellung der Anklageschrift an seinen Verteidiger verlangt, so muß sie nicht auch noch ihm persönlich zugestellt werden.

2. Die Zustellung an den Verteidiger kann auch schon vor Einbringung der Anklageschrift begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0097066

Dokumentnummer

JJR_19821216_OGH0002_0130OS00173_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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