Norm
StPO §77Rechtssatz
Trotz vorläufiger Anhaltung des Betroffenen gemäß § 429 Abs 4 StPO ist stets diesem persönlich zuzustellen:
a) der Unterbringungsantrag nach § 429 Abs 1 StPO (soferne der Betroffene nicht gemäß § 209 Abs 3 StPO die Zustellung an seinen Verteidiger verlangt),
b) ein allfälliges Abwesenheitsurteil nach § 420 Abs 5 StPO. Letzteres ist nur dann auch dem Verteidiger zuzustellen, wenn dieser ein Parteirecht gemäß § 431 StPO hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096902Dokumentnummer
JJR_19770422_OGH0002_0130OS00045_7700000_002