Norm
StPO §209Rechtssatz
Mit der Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, dem Verteidiger eine Anklageschrift zuzustellen, wird keiner der in § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Im übrigen ist gemäß § 209 Abs 1 StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen, wobei er verlangen kann (§ 209 Abs 3 StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097823Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0120OS00121_9100000_001