RS OGH 1991/9/26 12Os121/91 (12Os122/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §209

Rechtssatz

Mit der Behauptung, das Gericht habe es verabsäumt, dem Verteidiger eine Anklageschrift zuzustellen, wird keiner der in § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur Darstellung gebracht. Im übrigen ist gemäß § 209 Abs 1 StPO dem in Haft befindlichen Beschuldigten die Anklageschrift persönlich zuzustellen, wobei er verlangen kann (§ 209 Abs 3 StPO), daß sie seinem Verteidiger übermittelt werde.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 12 Os 121/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097823

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0120OS00121_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten